Überwachung
Konstruktionsvollholz KVH®
Die Mitglieder der Überwachungsgemeinschaft Konstruktionsvollholz e. V. überwachen die Qualität ihrer Produkte durch innerbetriebliche Kontrollen (Eigenüberwachung) und ergänzende Überwachungen durch unabhängige Institute. Dies gilt nicht nur für die bauaufsichtlich verbindlichen Eigenschaften, sondern auch für die darüber hinaus gehenden zusätzlichen Anforderungen aus der Vereinbarung über Konstruktionsvollholz. Nur derart überwachtes, von den Mitgliedsunternehmen der Überwachungsgemeinschaft Konstruktionsvollholz e. V. hergestelltes Konstruktionsvollholz darf als KVH benannt und mit dem international geschützten Markenzeichen KVH® gekennzeichnet werden.

Keilgezinktes KVH® ist gemäß der harmonisierten Produktnorm DIN EN 15497, nicht keilgezinktes KVH® gemäß DIN EN 14081-1 auf der Basis einer Leistungserklärung mit dem CE-Zeichen zu kennzeichnen.
Es ist zusätzlich eine Bauteilkennzeichnung erforderlich, sofern das CE-Zeichen nicht dauerhaft auf dem Bauprodukt angebracht wird.
Für keilgezinktes Vollholznach DIN EN 15497 wie auch für nicht keilgezinktes Vollholz nach DIN EN 14081-1 muss eine Leistungserklärung (DoP = Declaration of Performance) erstellt werden. Mit der Leistungserklärung bestätigt der Hersteller, dass seine Produkte über die deklarierten Eigenschaften verfügt.
Die Leistungserklärung ist die Grundlage für das CE-Zeichen.
Beispiel einer Leistungserklärung für KVH® mit Keilzinkung
Leistungserklärung für KVH® ohne Keilzinkung
Auf Basis der Leistungserklärung wird das CE-Zeichen entweder auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung bzw. auf dem Lieferschein angebracht.
Bauteilkennzeichen nach DIN EN 15497
Beispiel: Fa Meyer – C24 – 20190406 – MUF-I
Wenn das CE-Zeichen dauerhaft an dem Produkt angebracht ist, darf eine gesonderte Bauteilkennzeichnung entfallen.



